Unsere Satzung
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein trägt den Namen „Bürgertreff-Ost“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Dachau.
(3) Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht München eingetragen werden.
(4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein Bürgertreff-Ost verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Räumlich ist der Tätigkeitsbereich des Vereins vorrangig im Quartier Dachau-Ost tätig.
(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch folgende Maßnahmen:
Förderung des multikulturellen Zusammenlebens sowie der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und der Völkerverständigung.
Förderung des ehrenamtlichen Engagements für den Stadtteil
Durchführung von Projekten zur Integration und Inklusion
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf niemand durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen be-günstigt werden. Allerdings bleibt es ausdrücklich zulässig, Vergütungen nach § 3 Nr. 26 a EStG festzulegen.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche Person sowie jede juristische Person werden. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich oder per E-Mail an den Vor-stand zu richten, der über die Aufnahme beschließt. Der Antrag soll den Namen, das Alter und die Anschrift des Antragstellers enthalten.
Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstands kann der Antragsteller Beschwerde erhe-ben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
(2) Die Mitgliedschaft endet
a) durch Tod des Mitglieds,
b) durch freiwilligen Austritt,
c) durch Ausschluss aus dem Verein,
d) durch Streichung von der Mitgliederliste.
Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mit-glied, unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffe-nen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu geben. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist eines Mo-nats ab Zugang des Ausschließungsbeschluss beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht das nicht gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft er sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft beendet ist.
Der Ausschluss aus dem Verein ist nur aus wichtigem Grund, insbesondere wenn ein Mit-glied gegen die Vereinsinteressen grob verstoßen hat, möglich. Gegen den Beschluss des Vorstandes kann binnen einer Frist von einem Monat nach Zugang der Ausschlusserklärung Einspruch bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden. Bis zur Entscheidung der Mit-gliederversammlung ruhen die Rechte des Mitglieds.
Die Streichung aus der Mitgliederliste erfolgt durch den Vorstand. Sie kann erfolgen, wenn das Mitglied mit seinem Mitgliedsbeitrag länger als drei Monate in Verzug ist und trotz zwei-maliger Mahnung den Rückstand nicht innerhalb von zwei Wochen ausgeglichen hat. In der Mahnung muss das Mitglied auf die bevorstehende Streichung aus der Mitgliederliste hinge-wiesen werden. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
§ 4 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliedersammlung bestimmt.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand
c) der Beirat
§ 6 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vereinsmitgliedern.
(2) Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie muss in der ersten Jahreshälfte anberaumt werden. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
1. die Wahl des Vorstandes und des Beirats,
2. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrags,
3. Entscheidung über die Berufung eines ausgeschlossenen oder nicht aufgenommenen Mitglieds,
4. Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung,
5. Entlastung des Vorstandes,
6. Wahl der Rechnungsprüfer,
7. Änderung der Satzung,
8. Auflösung des Vereins.
(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes oder seinem Stellver-treter mit einer Frist von 10 Tagen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder per E-Mail eingeladen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Die Einladung gilt einem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Postadresse oder E-Mail-Adresse gerichtet ist. Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn 1/3 der Mitglieder dies verlangen. Die Tagesordnung kann durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung in der Sitzung ergänzt oder geändert werden; dies gilt nicht für Satzungsänderungen. Bis zum 5. Tag vor der Mitgliederversammlung kann jedes Mitglied Anträge zur Tagesordnung stellen.
(4) Der Vorsitzende des Vorstandes oder sein Stellvertreter leitet die Versammlung.
(5) Bei der Abstimmung hat jedes Mitglied eine Stimme. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
(6) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der gültigen Stimmen gefasst. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins bedürfen einer 2/3-Mehrheit der gültigen Stimmen der Anwesenden. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/10 der Vereinsmitglieder anwesend ist.
(7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Sitzungsleiter und von einem anderen Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen ist..
§ 7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schatzmeister und dem Schriftführer sowie mindestens 2 Beisitzern. Wählbar ist jede natürliche Person. Der Vorstand wird auf 2 Kalenderjahre gewählt, jedoch bleiben die Vorstandsmitglieder so lange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist, allerdings längstens sechs Monate über den Ablauf der Amtszeit hinaus. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig, z.B. durch Rück-tritt oder Tod, aus, ist das Ersatzmitglied des Vorstandes nur für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen gewählt.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten. Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über 3000 EUR sind für den Verein nur verbindlich, wenn die Zustimmung des Beirats hierzu erteilt ist.
§ 8 Zuständigkeit des Vorstands
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht für die Sat-zung einem anderem Vereinsorgan zugewiesen ist. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
1. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und der Aufstellung der Tagesordnungen
2. Einberufung der Mitgliederversammlung
3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
4. Aufstellung eines Haushaltsplans eines jeden Geschäftsjahrs; Buchführung; Erstellung eines Jahresberichts
5. Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen
6. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.
§ 9 Beschlussfassung des Vorstandes
(1) Der Vorstand beschließt in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Ver-hinderung dem stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich, telefonisch oder per Email einbe-rufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindes-tens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzen-de, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
(2) Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der stellvertretende Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.
(3) Ein Beschluss des Vorstands kann auch auf schriftlichem Weg gefasst werden. Dies setzt voraus, dass alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
§ 10 Beirat
(1) Der Beirat besteht aus bis zu 5 Mitgliedern. Er wird parallel zur Amtszeit des Vorstands gewählt. In den Beirat wählbar sind auch juristische Personen, die sodann nach eigener Ent-scheidung einen Vertreter in den Beirat entsenden. Vorstandsmitglieder können nicht zu-gleich Mitglieder des Beirats sein.
(2) Der Beirat hat beratende Funktion. Bei Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert von über EUR 3.000,00 obliegt ihm die Zustimmung hierzu. Die Beiratsmitglieder sind ehrenamtlich tätig und erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung. Der Vorstand lädt den Beirat ent-sprechend den Vorschriften von § 9 nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, zu einer Vorstandssitzung. Die Beiratsmitglieder haben dabei ein Mitspracherecht, mit Ausnahme der vorgenannten Zustimmung zu Geschäften über EUR 3.000,00, jedoch kein Stimmrecht.
§ 11 Auflösung des Vereins
(1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür eigens einzuberufende außeror-dentliche Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die „Bürgerstiftung der Stadt Dachau“, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden hat.
(3) Soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Diese Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
§ 12 Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 06.10.2014 von der Mitgliederversammlung beschlossen worden und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.